In Europa müssen Kosmetikhersteller und -verkäufer sich an die EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Ministeriums für Kosmetika (30. November 2009) halten. Dieser Rechtsrahmen stärkt die Sicherheitsstandards und vereinfacht die Verfahren für Kosmetikprodukte, die in der EU verkauft werden.
Rechtsgrundlagen
Die 1976 als "Richtlinie 76/768/EG" verabschiedete Kosmetikrichtlinie der EU wurde durch die im Jahr 2009 verabschiedete Verordnung ersetzt.
Im Gegensatz zu einer Richtlinie ist eine Verordnung automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und muss nicht durch die nationale Regierungen verabschiedet werden. Dies ist vor allem für Kosmetikhersteller von Vorteil, da eine europäische Verordnung einen kohärenten Ansatz in ganz Europa ermöglicht, ohne das die Einhaltung aller Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten einzeln überprüft werden muss.
Die neuen Bestimmungen gewährleisten die Beibehaltung der ursprünglichen Produktsicherheitsnormen und berücksichtigen gleichzeitig neue technologische Entwicklungen. Während das Verbot von Tierversuchen aufrechterhalten bleibt, definiert die Neufassung nun auch die Verwendung von Nanomaterialien.
Hauptpunkte der Verordnung
- Hersteller müssen bei der Erstellung eines Sicherheitsnachweises besondere Anforderungen erfüllen, bevor er in Verkehr gebracht werden kann.
- Definition einer "verantwortlichen Person" als juristische und natürliche Person und deren Verpflichtungen in Bezug darauf, wer Kosmetikprodukte vermarkten darf.
- Hersteller müssen ihre kosmetischen Produkte über das EU-Meldeportal für kosmetische Produkte (CPNP) anmelden.
- Es ist eine verantwortliche Person erforderlich, die den EU-Mitgliedstaaten als auch den nationalen Behörden schwerwiegende unerwünschte Nebenwirkungen (SUE) aufzeigt und die das Feedback von Nutzern, medizinischem Fachpersonal und anderen Personen sammelt.
- Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Blocker (auch solche, die comprising Nanomaterialien enthalten) müssen genehmigt werden.
- Wenn Produkte Nanomaterialien enthalten, müssen die Inhaltsstoffe in Klammern hinter dem Namen der Substanz mit dem Wort "Nano" gekennzeichnet werden, wie z.B. "Titandioxid (Nano)".
Produktsicherheit
Alle Kosmetika, die an die Öffentlichkeit vermarktet werden, müssen bei normalem Gebrauch unter Berücksichtigung folgender Faktoren sicher für die menschliche Gesundheit sein:
- Darstellung gemäß der Richtlinie 87/357/EEC (Vermeidung von Ähnlichkeit mit Lebensmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit von Kindern)
- Etikettierung
- Anwendungs- und Entsorgungshinweise
- alle sonstigen Angaben oder Informationen der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 4
Für Kosmetika, die außerhalb der EU ohne Ausfuhr und anschließender Einfuhr verkauft werden, muss der Hersteller schriftlich eine verantwortliche Person innerhalb der gesamten Union benennen. Bei importierten kosmetischen Mitteln handeln die Importeure als Verantwortliche, es sei denn, sie benennen schriftlich eine verantwortliche Person innerhalb der Gemeinschaft. Dasselbe gilt für Händler, die Kosmetika oder Produktmodifikationen unter ihrem Namen oder ihrer Marke auf den Markt bringen.
Etikettierung
Die Etiketten auf Kosmetika müssen leicht lesbar sein, wobei die Angaben abgekürzt werden können. Bei mehreren Adressen muss diejenige hervorgehoben werden, bei der die verantwortliche Person am ehesten erreichbar ist.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung muss ein Etikett Folgendes enthalten:
- Name, Firmenname und Adresse der verantwortlichen Person
- Herkunftsland
- Nenninhalt zum Zeitpunkt der Verpackung, gemessen in Gewicht oder Volumen, mit wenigen Ausnahmen
- Verfallsdaten der Aufbewahrung unter geeigneten Bedingungen
- Es muss "möglichst verbrauchen vor Ablauf" oder das Symbol in Anhang VII Nummer 3, gefolgt von dem Datum oder den Einzelheiten, angegeben werden
- Das Datum der Mindesthaltbarkeit muss deutlich sichtbar sein und entweder aus Monat und Jahr oder aus Tag, Monat und Jahr bestehen
- Gegebenenfalls Angabe der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um die angegebene Haltbarkeit zu gewährleisten
Wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate beträgt, ist es nicht erforderlich, ein Datum anzugeben. Diese Produkte müssen jedoch die Dauer der Sicherheit eines Produkts nach dem Öffnen ausweisen.
In Anhang VII Nummer 2, gefolgt von dem Zeitraum in Monaten oder Jahren, wird erläutert, wie diese Informationen anzugeben sind:
- Chargennummer des Herstellers oder Referenz zur Identifizierung des Produkts,
- Vorsichtsmaßnahmen zur Kontrolle oder Verwendung des Produkts in Bezug auf die Anhänge III oder VI und
- der Begriff "Inhaltsstoffe" auf der Kosmetik-Verpackung, gefolgt von einer Auflistung derer.
Begriffsbestimmung und Auflistung von Inhaltsstoffen
Ein Inhaltsstoff, der als solch einer durch diese Verordnung bestimmt wird, ist jeder Stoff oder jedes Gemisch im Herstellungsprozess, das ein absichtlicher Bestandteil des Produkts ist. Zu den Elementen, die nicht der Definition von Inhaltsstoffen entsprechen, gehören Verunreinigungen in den verwendeten Rohstoffen und technische Hilfsstoffe, die während der Herstellung verwendet werden und nicht im Endprodukt landen.
Duftstoffe und ihre Rohstoffe müssen als "Parfüm" bezeichnet werden, während aromatische Zusammensetzungen und Rohstoffe als "Aroma" bezeichnet werden müssen. Alle anderen Stoffe, die in Anhang III als "Sonstige" definiert sind, müssen aufgelistet werden. Die Liste der Zutaten muss in absteigender Reihenfolge des Gewichtanteils aufgeführt werden, wenn die Zutaten Bestandteil des Produkts sind. Inhaltsstoffe, die weniger als 1% des Produkts ausmachen, können jedoch in beliebiger Reihenfolge nach denen mit einem Anteil von rund 1% aufgeführt werden.
Farbmittel, mit Ausnahme von Haarfärbemitteln, können in beliebiger Reihenfolge im Anschluss an die kosmetischen Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Bei Farbnuancen können Farbmittel, die nicht für Haare von Bedeutung sind, in einer Formulierung wie "kann enthalten sein" oder dem Symbol "+/-" aufgeführt werden. Gegebenenfalls ist die CI-Nomenklatur (Colour Index) zu verwenden.
Andere erforderliche Angaben:
ProduktbeschreibungenSämtliche Kennzeichnungen müssen eindeutig sein, damit die Verbraucher nicht durch eine der Angaben, zu denen Texte, Namen, Marken, Bilder und Bild- oder andere Zeichen gehören, irregeführt werden. |
Haftungsausschluss:
Die Beiträge auf diesem Blog repräsentieren nicht zwangsläufig die Standpunkte, Konzepte oder Ansichten von Desjardin.
Referenzen und Literaturhinweise
- More posts on Cosmetic Packaging, Alex Cosper und Dawn M. Turner
- Is It a Cosmetic, a Drug, or Both? (2016), U.S. Food and Drug Administration
- Regulation (EC) No ´1223/2009 on Cosmetic Products (2009),The European Parliament the the European Council
- ISO 22715:2006: Cosmetics -- Packaging and labelling (2006), International Organization for Standardization
Foto: "Old Frayed European Flag", Courtesy of fdecomite Flickr, (CC BY-ND 2.0)